Zum Inhalt springen
creategy
Wahlen gewinnen22. Juli 2026

TTPA einfach erklärt: Regeln für Wahlwerbung

Die TTPA-Verordnung einfach erklärt: Was die EU-Transparenzregeln für politische Werbung verlangen, wen sie betreffen und was Kandidaten jetzt tun sollten.

Emma Pasewald

Von

Emma Pasewald

TTPA einfach erklärt: Regeln für Wahlwerbung
Inhalt anzeigen

TTPA einfach erklärt: Transparenzregeln für politische Werbung

Seit Oktober 2025 gilt in der Europäischen Union ein neues Regelwerk, das die politische Werbung grundlegend verändert hat. Die TTPA für politische Werbung, genauer die EU-Verordnung 2024/900 über Transparenz und Targeting politischer Werbung, stellt umfassende Anforderungen an alle, die politische Werbung erstellen, veröffentlichen oder verbreiten. Das Bemerkenswerte daran: Viele Kandidaten haben die Regelung noch gar nicht auf dem Schirm, obwohl sie unmittelbar auch für den kommunalen Wahlkampf gilt. Dieser Beitrag erklärt verständlich, was die Verordnung verlangt, wen sie betrifft und was Kandidaten jetzt beachten sollten.

Eine Klarstellung vorweg. Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung zum Stand der Verordnung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Text der Verordnung (EU) 2024/900 selbst, ergänzt um die Durchführungsbestimmungen der EU-Kommission. Bei konkreten Fragen empfiehlt sich die fachkundige rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

Was die TTPW-Verordnung ist

Hinter den Kürzeln TTPA und TTPW-VO verbirgt sich die Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung. Sie wurde im Frühjahr 2024 verabschiedet, ihre Regelungen gelten seit dem 10. Oktober 2025. Als EU-Verordnung gilt sie unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne dass es einer Umsetzung in nationales Recht bedarf.

Das Ziel der Verordnung ist die Transparenz der politischen Kommunikation. Die Bürgerinnen und Bürger sollen leicht erkennen können, wann ihnen politische Werbung begegnet, wer hinter einer Anzeige steht und wer sie finanziert hat. Damit reagiert die Europäische Union auf die Sorge vor Informationsmanipulation und verdeckter Einflussnahme auf Wahlen, wie sie in den vergangenen Jahren international sichtbar geworden ist.

Die bekannteste Folge der Verordnung war der Rückzug der großen Plattformen. Google und Meta haben angesichts der Anforderungen entschieden, in der Europäischen Union keine politische Werbung mehr zuzulassen. Dieser Rückzug hat die digitale Wahlwerbung grundlegend verändert. Die Verordnung selbst reicht jedoch weit über die Online-Werbung hinaus und betrifft die politische Werbung insgesamt, auch die gedruckte.

Wen die Verordnung betrifft

Der Anwendungsbereich der Verordnung ist bewusst weit gefasst. Sie richtet sich an alle, die an der Erstellung, Veröffentlichung oder Verbreitung politischer Werbung beteiligt sind. Das umfasst die politischen Akteure selbst, also Parteien und Kandidaten, ebenso wie die Dienstleister im Hintergrund, darunter Werbeagenturen, politische Beratungsfirmen, Verlage und Plattformen.

Wichtig für den kommunalen Raum ist eine Klarstellung, die häufig übersehen wird. Die Verordnung gilt auch auf kommunaler Ebene. Ein Bürgermeisterwahlkampf fällt ebenso unter die Regeln wie eine Landtags- oder Europawahl. Die Vorstellung, die europäischen Vorgaben beträfen nur die große Politik, ist ein Irrtum, der teuer werden kann. Auch die Agenturen und Berater, die kommunale Kampagnen begleiten, tragen ihre eigenen Pflichten aus der Verordnung.

Diese Breite des Anwendungsbereichs erklärt, warum das Thema jeden Kandidaten angeht. Wer bezahlte politische Werbung in Auftrag gibt, veröffentlicht oder verbreitet, bewegt sich im Geltungsbereich der Verordnung und sollte ihre Anforderungen kennen, bevor die ersten Anzeigen erscheinen.

Was als politische Werbung gilt

Eine praktisch wichtige Frage betrifft die Abgrenzung. Was gilt überhaupt als politische Werbung im Sinne der Verordnung? Erfasst ist Werbung, die von einem politischen Akteur, für ihn oder in seinem Namen erfolgt, sowie Werbung, die geeignet und darauf ausgerichtet ist, das Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung oder ein Gesetzgebungsverfahren zu beeinflussen. Eine Bürgermeisterkandidatur fällt damit klar in den Anwendungsbereich, sobald für sie geworben wird.

Wichtig ist die Unterscheidung zur unbezahlten Meinungsäußerung. Die persönliche politische Äußerung, der redaktionelle Beitrag und die private Empfehlung bleiben von der Verordnung unberührt. Im Kern zielt sie auf die bezahlte oder beauftragte Verbreitung politischer Botschaften, also auf das, was gemeinhin als Werbung verstanden wird. Der organische Beitrag eines Kandidaten auf seinem eigenen Kanal ist damit anders zu bewerten als eine bezahlte Anzeige oder eine beauftragte Verteilaktion.

Diese Abgrenzung ist im Einzelfall nicht immer trivial, etwa bei bezahlten Kooperationen oder gesponserten Inhalten. Gerade in solchen Grenzfällen empfiehlt sich die sorgfältige Prüfung, bevor eine Maßnahme startet. Die Unterscheidung entscheidet darüber, ob die Pflichten der Verordnung greifen, und sollte deshalb nicht dem Gefühl überlassen werden.

Die Kennzeichnungspflicht

Die zentrale Anforderung der Verordnung ist die Kennzeichnung. Jede politische Anzeige muss klar als solche erkennbar sein und bestimmte Pflichtangaben in klarer, hervorgehobener und eindeutiger Weise sichtbar enthalten. Dazu gehören unter anderem die Angabe, dass es sich um politische Werbung handelt, die Nennung des Sponsors, also desjenigen, in dessen Auftrag die Werbung erfolgt, sowie Angaben zur Wahl oder Abstimmung, mit der die Anzeige in Zusammenhang steht.

Diese Kennzeichnung geht über die klassische Impressumspflicht hinaus, die aus den Landespressegesetzen bekannt ist. Während das Impressum den presserechtlich Verantwortlichen benennt, verlangt die Verordnung eine umfassendere Transparenz über Auftraggeber, Finanzierung und Kontext der Werbung. Beide Pflichten bestehen nebeneinander, weshalb eine politische Anzeige künftig beiden Anforderungen genügen muss. Die Grundlagen der klassischen Kennzeichnung behandelt der Beitrag zur Impressumspflicht bei Wahlwerbung.

Für die praktische Umsetzung hat die EU-Kommission Durchführungsbestimmungen mit Mustern erlassen, die zeigen, wie die Kennzeichnung und die weiteren Angaben zu gestalten sind. Diese Muster erleichtern die korrekte Umsetzung erheblich, weil sie den Rahmen vorgeben, an dem sich die eigene Werbung orientieren kann.

Die Transparenzbekanntmachung

Neben der Kennzeichnung auf der Anzeige selbst verlangt die Verordnung eine sogenannte Transparenzbekanntmachung. Sie enthält weiterführende Informationen zur Werbung, etwa zum Sponsor, zur Finanzierung und zum Zusammenhang mit der jeweiligen Wahl. Diese Bekanntmachung muss in die Anzeige aufgenommen werden oder von dort aus leicht abrufbar sein, etwa über einen gut auffindbaren Link oder einen QR-Code auf dem Werbemittel.

In der Praxis hat sich bereits ein Muster etabliert. Parteien und Kandidaten veröffentlichen die Transparenzbekanntmachung auf ihrer Website und verweisen von den Werbemitteln darauf. Auf einem gedruckten Flyer oder Plakat kann ein QR-Code den Weg zur Bekanntmachung weisen, in digitalen Formaten genügt ein Link. Wichtig ist, dass die Informationen unmittelbar nach der Veröffentlichung der Anzeige verfügbar sind und aktuell gehalten werden.

Diese Anforderung mag zunächst bürokratisch klingen, lässt sich aber mit überschaubarem Aufwand erfüllen, wenn sie von Beginn an mitgedacht wird. Wer die Transparenzbekanntmachung einmal erstellt und auf der eigenen Website hinterlegt, kann von allen Werbemitteln darauf verweisen. Die frühzeitige Vorbereitung erspart die hektische Nachbesserung, wenn die Materialien bereits gestaltet sind.

Strengere Regeln für Targeting und Wahlkampfphasen

Die Verordnung enthält über die Transparenzpflichten hinaus besondere Vorgaben für zwei Bereiche. Der erste betrifft das Targeting, also die gezielte Ausspielung politischer Werbung auf Basis personenbezogener Daten. Hier setzt die Verordnung enge Grenzen und knüpft den Einsatz solcher Verfahren an strenge Voraussetzungen. Die Sorge vor manipulativem Microtargeting, bei dem unterschiedlichen Zielgruppen gezielt unterschiedliche politische Botschaften ausgespielt werden, war einer der Anlässe für die Verordnung.

Der zweite Bereich betrifft die heiße Phase vor Wahlen. In den letzten drei Monaten vor einer Wahl oder einem Referendum gelten zusätzliche Vorschriften für politische Werbung. Gerade in dieser sensiblen Phase, in der die Werbung ihre größte Wirkung entfaltet, verschärft die Verordnung die Anforderungen. Für die Wahlkampfplanung bedeutet das, die rechtlichen Rahmenbedingungen der Schlussphase besonders sorgfältig zu prüfen.

Beide Regelungsbereiche unterstreichen die Stoßrichtung der Verordnung. Es geht um den Schutz der freien Meinungsbildung vor verdeckter und manipulativer Einflussnahme, besonders dort, wo Wahlen unmittelbar bevorstehen und personenbezogene Daten im Spiel sind.

Warum das Thema unterschätzt wird

Die Praxis zeigt ein verbreitetes Problem. Viele Kandidaten haben die Verordnung schlicht noch nicht auf dem Schirm. Das ist nachvollziehbar, weil die Regelung neu ist und ihre Bekanntheit vor allem über den Rückzug der großen Plattformen entstand. Wer keine Online-Anzeigen schaltet, wähnt sich schnell außerhalb des Anwendungsbereichs. Doch dieser Schluss trägt nicht, denn die Verordnung erfasst die politische Werbung insgesamt.

Diese Unkenntnis kann doppelte Konsequenzen haben. Die erste ist rechtlicher Natur. Verstöße gegen die Verordnung können von den zuständigen Behörden mit empfindlichen Sanktionen geahndet werden. Die zweite Konsequenz ist medialer Natur, und sie wird häufig unterschätzt. Ein Verstoß, der öffentlich wird, liefert Mitbewerbern und Presse ein gefundenes Thema. Die Kampagne gerät in die Defensive und muss sich mit Vorwürfen statt mit den eigenen Botschaften beschäftigen. Wie die Praxis zeigt, sind beide Folgen real und keine theoretische Gefahr.

Die Lehre daraus ist einfach. Die Auseinandersetzung mit der Verordnung gehört an den Anfang der Wahlkampfplanung, gemeinsam mit den übrigen rechtlichen Grundlagen. Wer die Anforderungen kennt und von Beginn an erfüllt, nimmt dem Thema seine Brisanz und kann sich auf den eigentlichen Wahlkampf konzentrieren.

Was Kandidaten jetzt tun sollten

Aus den Anforderungen der Verordnung lässt sich ein praktisches Vorgehen ableiten. Am Anfang steht die Bestandsaufnahme. Welche Werbeformen plant die Kampagne, und welche davon fallen unter die Verordnung? Bezahlte Anzeigen, gedruckte Wahlwerbung und beauftragte Verbreitung gehören auf den Prüfstand.

Im zweiten Schritt werden die Pflichtangaben und die Transparenzbekanntmachung vorbereitet. Die Kennzeichnung wird in die Gestaltungsvorlagen der Werbemittel integriert, die Bekanntmachung wird erstellt und auf der Website hinterlegt, der Verweis über Link oder QR-Code wird eingeplant. Diese Vorarbeit stellt sicher, dass alle Materialien von Anfang an den Anforderungen genügen.

Im dritten Schritt lohnt der Blick auf die Dienstleister. Da die Verordnung auch Agenturen und Berater erfasst, sollte die Zusammenarbeit mit Partnern erfolgen, die die Anforderungen kennen und ihre eigenen Pflichten erfüllen. Eine professionelle Begleitung, die die rechtlichen Rahmenbedingungen von Beginn an mitdenkt, schützt die Kampagne vor vermeidbaren Fehlern. Wie sich die veränderte Lage auf die digitale Werbung insgesamt auswirkt, behandelt der Beitrag zum Online-Wahlkampf, und die datenschutzrechtliche Seite beleuchtet der Beitrag zum Datenschutz im Wahlkampf.

Fazit

Die TTPA für politische Werbung, die EU-Verordnung 2024/900, gilt seit dem 10. Oktober 2025 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und erfasst auch den kommunalen Wahlkampf sowie die beteiligten Agenturen und Berater. Jede politische Anzeige muss klar gekennzeichnet sein und die Pflichtangaben sichtbar enthalten, ergänzt um eine Transparenzbekanntmachung, die etwa über einen Link oder QR-Code leicht auffindbar sein muss. Strengere Vorgaben gelten für das Targeting und in den letzten drei Monaten vor einer Wahl. Da viele Kandidaten die Regelung noch nicht kennen, drohen rechtliche und mediale Konsequenzen, die sich durch frühzeitige Vorbereitung vermeiden lassen. Dieser Beitrag gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung, maßgeblich sind die Verordnung (EU) 2024/900 und ihre Durchführungsbestimmungen.

Wenn Sie Ihre Wahlwerbung rechtssicher aufstellen möchten, lässt sich in einem unverbindlichen Erstgespräch klären, welche Anforderungen für Ihre Kampagne gelten.

#Recht
Emma Pasewald

Über die Autorin / den Autor

Emma Pasewald

Content Producerin der Spezialagentur creategy

Sie planen eine Kampagne oder möchten politisch wirksam kommunizieren?

Wir entwickeln mit Ihnen Strategie, Botschaft und Umsetzung — vom Konzept bis zur Wahl.

Erstgespräch vereinbaren