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Blog 14 Min. Lesezeit03. August 2026

Personalratswahl Elternzeit: Regeln und Praxis

Personalratswahl Elternzeit: Wahlrecht, Wählbarkeit und Mandatsverlust in Bund und Ländern verständlich erklärt – mit Fristen.

Simon Mai

Von

Simon Mai

Personalratswahl Elternzeit: Regeln und Praxis
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Sie sitzen vielleicht gerade selbst in der Lage: Der Wahlausschuss hängt bald das Wählerverzeichnis aus, eine Kollegin ist in Elternzeit und fragt, ob sie noch wählen oder sogar kandidieren darf, und im selben Moment will jemand wissen, ob das Mandat im Personalrat bestehen bleibt, wenn die Elternzeit erst nach der Wahl beginnt. Genau an dieser Stelle werden in der Praxis die meisten Fehler gemacht, weil Wahlrecht, Wählbarkeit und Mandatsfortbestand oft durcheinandergeraten. Wer sauber prüft, spart Streit, Nachbesserungen und im Zweifel eine angreifbare Wahl.

Warum Elternzeit die Personalratswahl kompliziert macht

Eine Beschäftigte ruft an, weil sie in Elternzeit ist und auf dem Wahlvorschlag stehen möchte. Gleichzeitig sitzt der Wahlvorstand über dem Wählerverzeichnis und fragt sich, ob diese Person überhaupt aufgenommen werden darf. Beide Fragen hören sich ähnlich an, führen aber rechtlich in verschiedene Richtungen.

Ein Fall, zwei Prüfungen

Genau hier beginnt die typische Unsicherheit bei der Personalratswahl Elternzeit. Eine Person kann in Elternzeit sein und trotzdem wahlberechtigt bleiben, sie kann unter Umständen kandidieren, und ein Mandat kann auch dann fortbestehen, wenn die Elternzeit erst nach der Wahl startet. Entscheidend ist nicht das Schlagwort „Elternzeit“ allein, sondern die konkrete rechtliche Lage am Wahltag und die Regelung des jeweiligen Landes. Das zeigt sich schon daran, dass Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen unterschiedliche Schwellen ziehen. Die bundesgerichtliche Linie und die Landesgesetze laufen also nicht automatisch parallel.

Praktischer Grundsatz: Wer nur auf den Elternzeit-Status schaut, prüft zu wenig. Entscheidend sind Status, Dauer und Landesrecht zusammen.

Für Beschäftigte heißt das, dass sie nicht vorschnell davon ausgehen sollten, aus dem Verfahren herauszufallen. Für Wahlvorstände heißt es, dass sie nicht einfach Stammdaten übernehmen dürfen. Sie müssen die Angaben der Personalstelle mit dem Wahltermin abgleichen und den Rechtskreis sauber einordnen.

Warum der Wahlvorstand genauer hinschauen muss

Ein Wählerverzeichnis ist keine Formalie. Wer dort falsch aufgeführt oder fälschlich gestrichen wird, erzeugt Angriffsfläche für die Wahl. Gerade bei Elternzeit kommt es darauf an, ob die Person am Wahltag beurlaubt ist, in Teilzeit arbeitet oder eine Frist im jeweiligen Landesrecht überschreitet. Deshalb lohnt sich ein Blick auf die rechtliche Logik vor der Eintragung statt nach der Auszählung.

Wenn Sie das Thema in der Kommunikation nach innen sauber aufbereiten wollen, hilft auch eine klare politische Ansprache, wie sie creategy.de/politisch-kommunizieren beschreibt, nur eben hier bezogen auf Wahlunterlagen und Personalvertretung statt auf Öffentlichkeitsarbeit.

Kernaussage: Bei der Personalratswahl Elternzeit kommt es immer auf den Zeitpunkt, die Dauer und das Landesrecht an.

Die drei Ebenen sauber trennen

Viele Missverständnisse entstehen, weil drei Fragen in einen Topf geworfen werden. Aktives Wahlrecht fragt, ob jemand wählen darf. Wählbarkeit fragt, ob jemand selbst kandidieren darf. Mandatsfortbestand fragt, was mit einem bereits errungenen Sitz passiert, wenn sich der Status nach der Wahl ändert. Diese Trennung ist der Schlüssel für jede rechtssichere Prüfung.

Wahlberechtigung, Wählbarkeit, Mandat

Beim aktiven Wahlrecht geht es um die Stimmabgabe. Wer wahlberechtigt ist, kommt ins Wählerverzeichnis und darf seine Stimme abgeben. Bei der Wählbarkeit geht es um die passive Seite, also um die Frage, ob die Person überhaupt auf einer Liste stehen darf. Der Mandatsfortbestand betrifft schließlich die Zeit nach der Wahl, wenn jemand bereits gewählt wurde und danach Elternzeit nimmt.

Eine Infografik zur Personalratswahl, die die drei Bereiche Wahlrecht, Wählbarkeit und Mandatsfortbestand grafisch klar voneinander trennt.

Wenn eine Beschäftigte in Elternzeit ist, kann sie je nach Landesrecht trotzdem wählen. Ob sie kandidieren darf oder ihr Mandat behalten kann, ist eine eigene Prüfung.

Zwei kurze Beispiele aus der Praxis

Beispiel eins. Eine Kollegin ist seit Monaten in Elternzeit, arbeitet aber in Teilzeit weiter. Dann kann sie je nach Rechtskreis wahlberechtigt bleiben, obwohl der bloße Blick auf die Personalakte etwas anderes vermuten lässt. Beispiel zwei. Ein Personalratsmitglied geht erst nach der Wahl in Elternzeit. Dann geht es nicht mehr um Wahlberechtigung, sondern um die Frage, ob das Mandat unter den jeweiligen Regeln fortbesteht.

Gerade hier hilft sauberes Denken. Wer den Mandatsfortbestand mit dem Wahlrecht vermischt, zieht die falsche Schlussfolgerung. Wer Wählbarkeit mit Wahlberechtigung verwechselt, prüft die Kandidatur an der falschen Stelle.

Merksatz für den Alltag

Wahlrecht betrifft die Stimme, Wählbarkeit die Kandidatur, Mandatsfortbestand den Sitz nach der Wahl. Diese drei Ebenen können im selben Sachverhalt zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Wer sie trennt, liest die Landesregelung deutlich sicherer.

Bundesrechtliche Rahmenbedingungen

Auf Bundesebene hat sich das Personalvertretungsrecht 2024 spürbar verschoben. Das aktive Wahlrecht wurde im Bundespersonalvertretungsgesetz auf Beschäftigte ab dem vollendeten 16. Lebensjahr abgesenkt, und zugleich gilt eine neue Ausschlussregel für Beschäftigte, die am Wahltag seit mehr als zwölf Monaten beurlaubt sind. Elternzeit ohne Bezüge fällt dabei ausdrücklich in diese Beurlaubungslogik. Die Änderung wird in der Fachpresse zum Bundesrecht und zu den Gesetzesänderungen 2024 beschrieben, unter anderem bei Behörden Spiegel zu den Personalratswahlen 2024.

Die Bundesebene setzt den Rahmen

Für die tägliche Prüfung heißt das, dass der Bund nicht nur das Alter, sondern auch die Dauer einer Beurlaubung am Wahltag in den Blick nimmt. Wer länger als zwölf Monate beurlaubt ist, fällt nach dieser bundesrechtlichen Neuerung aus dem aktiven Wahlrecht heraus. Das ist besonders relevant, wenn Elternzeit im konkreten Fall ohne laufende Bezüge geführt wird. Die Formulierung ist für Wahlvorstände wichtig, weil sie nicht allein auf den Grund der Freistellung, sondern auf den Status am Wahltag abstellt.

Parallel dazu bleibt die Dauer der Elternzeit aus dem BEEG relevant. Elternzeit kann grundsätzlich bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes genommen werden, und seit dem 1. Juli 2015 können bis zu 24 Monate auf den Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag übertragen werden. Diese Grundstruktur hilft bei der Einordnung, sagt aber noch nicht automatisch, wie das Wahlrecht im jeweiligen Land ausfällt. Die Bundesregel setzt also den Rahmen, die Details liefert oft das Landesrecht.

Warum das im Personalratsrecht zählt

Gerade in Wahlvorständen entstehen Fehler dort, wo Bundesrecht und Landesrecht vermischt werden. Der Bund kann eine allgemeine Leitlinie vorgeben, aber die konkrete Wahlberechtigung in Elternzeit hängt häufig von landesrechtlichen Schwellen ab. Deshalb reicht es nicht, nur die Elternzeit-Dauer zu kennen. Entscheidend ist auch, ob die Freistellung als Beurlaubung ohne Bezüge gilt und wie das jeweilige Landespersonalvertretungsrecht darauf reagiert.

Praxishinweis: Prüfen Sie nie nur den Elternzeit-Bescheid. Prüfen Sie immer den Rechtskreis, den Bezahlstatus und den Wahltag zusammen.

Die bundesrechtliche Systematik bleibt damit die Ausgangsbasis. Wer sie versteht, kann die unterschiedlichen Länderregeln danach viel sicherer lesen.

Wichtige Länderregelungen im Vergleich

Die Landesgesetze ziehen die Grenze an unterschiedlichen Stellen. Genau deshalb liefert ein Vergleich den schnellsten Zugang zur Praxis. Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen zeigen drei unterschiedliche Modelle, die am selben Sachverhalt zu verschiedenen Ergebnissen führen können. Für die Personalratswahl Elternzeit ist das der entscheidende Punkt.

RechtskreisSchwelle am WahltagFolge für Wahlrecht oder MandatBesonderheit
Bundmehr als zwölf Monate beurlaubt am WahltagAusschluss vom aktiven Wahlrecht nach der bundesrechtlichen NeuregelungElternzeit ohne Bezüge wird als Beurlaubung behandelt
Sachsenam letzten Wahltag noch länger als 14 Monate in Elternzeitkeine Wahlberechtigung; Teilzeit in Elternzeit kann die Wahlberechtigung erhaltenRestdauer muss mit den Dienststellenangaben abgeglichen werden
Mecklenburg-VorpommernElternzeit beginnt erst nach der Wahl und dauert mehr als sechs MonateMandat endet nicht automatischMaßgeblich ist der Status am Wahltag
Nordrhein-WestfalenElternzeit von mehr als sechs Monaten vor dem WahltagVerlust des Wahlrechts bzw. der Mitgliedschaft möglichEinordnung als Beurlaubung ohne Bezüge ist entscheidend

Sachsen als Stichtagsmodell

Sachsen arbeitet besonders deutlich mit dem Stichtag. Beschäftigte in Elternzeit sind nach § 13 Abs. 4 SächsPersVG nur dann nicht wahlberechtigt, wenn sie am letzten Wahltag noch länger als 14 Monate in Elternzeit sind. Wer während der Elternzeit bis zu 30 Stunden pro Woche arbeitet, erhält wieder Bezüge und ist dann unabhängig von der Elternzeit-Dauer wahlberechtigt. Für den Wahlvorstand folgt daraus ein klarer Prüfauftrag. Nicht der bloße Status „in Elternzeit“ entscheidet, sondern die voraussichtliche Restdauer am letzten Wahltag.

Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen

Für Mecklenburg-Vorpommern hat das Bundesverwaltungsgericht 2022 entschieden, dass eine Elternzeit von mehr als sechs Monaten nach der Wahl die Mitgliedschaft im Personalrat nicht automatisch beendet, wenn die Elternzeit erst nach dem Wahltag beginnt. Nordrhein-Westfalen wird in der Fachdarstellung dagegen als Land beschrieben, in dem Elternzeit von mehr als sechs Monaten vor dem Wahltag als Beurlaubung ohne Bezüge zum Erlöschen des Wahlrechts oder der Mitgliedschaft führen kann. Dieselbe Elternzeit kann also je nach Land und Zeitpunkt anders wirken.

Wer die Details für die eigene Dienststelle aufbereitet, sollte auch die Wahlorganisation im Blick behalten. Eine gute Praxisbeschreibung für Kampagnen und Wahlprozesse finden Sie bei creategy.de/wahlen-gewinnen/personalratswahl, allerdings ist hier der juristische Zuschnitt entscheidend, nicht der kommunikative.

Kurz gesagt: In einem Land entscheidet die Restdauer, im anderen der Beginn, im nächsten die Einordnung als Beurlaubung. Wer das Land nicht prüft, prüft nur die Hälfte.

Aufgaben des Wahlvorstands in der Praxis

Der Wahlvorstand braucht keine Theorie, sondern eine belastbare Arbeitsweise. Der erste Schritt ist immer die Nachfrage bei der Personalstelle nach den Daten, die für das Wählerverzeichnis nötig sind. Dazu gehören Status, Bezüge, Teilzeit in Elternzeit und der konkrete zeitliche Rahmen bis zum Wahltag. Erst dann lässt sich die Wahlberechtigung sauber beurteilen.

Welche Angaben wirklich gebraucht werden

Der bloße Eintrag „Elternzeit“ genügt nicht. Entscheidend ist, ob die Person während der Elternzeit in Teilzeit arbeitet, ob Bezüge gezahlt werden und wie lang die Restdauer am letzten Wahltag ist. Gerade Sachsen zeigt, dass der Wahlvorstand die voraussichtliche Restdauer mit den Dienststellenangaben abgleichen muss. Wer Stammdaten ungeprüft übernimmt, riskiert eine falsche Wählerliste.

Eine Infografik erklärt drei praktische Schritte des Wahlvorstands zur Erstellung der Wählerliste und Bekanntgabe des Wahlausschreibens bei Elternzeit.

Eine knappe Arbeitsreihenfolge

  1. Dienststelle abfragen. Holen Sie die Personalstammdaten für die Wählerliste ein und lassen Sie sich den aktuellen Status bestätigen.
  2. Restdauer prüfen. Notieren Sie für jede betroffene Person, wie lang die Elternzeit am letzten Wahltag voraussichtlich noch läuft.
  3. Wahlausschreiben sauber formulieren. Berücksichtigen Sie diese Daten in der Wählerliste und bei der Bekanntgabe.

Eine sorgfältige Wählerliste entscheidet nicht nur über die Transparenz, sondern auch über die Wirksamkeit der Wahl.

Was häufig schiefgeht

Typische Fehler entstehen, wenn Beurlaubung und Teilzeit verwechselt werden oder wenn die Personalstelle nur pauschal meldet, jemand sei „in Elternzeit“. Das reicht nicht. Der Wahlvorstand muss den Stichtag selbst mitdenken und die Angaben dokumentieren, damit die Entscheidung nachvollziehbar bleibt.

Für die operative Entlastung lohnt auch ein Blick auf digitale Abläufe, wie sie creategy.de/cases/ein-digitales-werkzeug-gegen-sinnlose-buerokratie beschreibt. In der Wahlpraxis geht es zwar um Rechtssicherheit und nicht um Effizienz um ihrer selbst willen, aber klare Prozesse senken Fehlerquoten spürbar.

Was passiert, wenn die Elternzeit nach der Wahl beginnt

Der rechtliche Blick richtet sich in dieser Konstellation auf drei Ebenen zugleich. Für gewählte Mitglieder geht es um den Fortbestand des Mandats, für den Wahlvorstand um die richtige Einordnung im Verfahren, und für Bewerberinnen und Bewerber um die Frage, ob eine spätere Elternzeit ihre Wahlposition berührt. Wie in Abschnitt 4 dargelegt, hat das Bundesverwaltungsgericht 2022 für Mecklenburg-Vorpommern entschieden, dass der spätere Beginn der Elternzeit allein nicht automatisch zum Verlust des Mandats führt, wenn der maßgebliche Status am Wahltag bereits vorlag. Wer diesen Zusammenhang versteht, liest den Wahltag wie einen Stichtag im Kalender, nicht wie einen bloßen Formalakt.

Der Stichtag bleibt der Anker

Die praktische Folge ist einfach, auch wenn die Begründung juristisch genau bleibt. Maßgeblich ist, was am Wahltag galt. Beginnt die Elternzeit erst danach, verschiebt das die bereits entstandene Rechtslage nicht ohne Weiteres.

Für Kandidatinnen und Kandidaten heißt das: Eine geplante familiäre Auszeit nach der Wahl nimmt der Bewerbung nicht automatisch die Grundlage. Für gewählte Mitglieder heißt das: Das Mandat ist nicht schon deshalb gefährdet, weil die anschließende Elternzeit länger dauern wird. Der entscheidende Punkt liegt nicht in der Länge der späteren Freistellung, sondern in ihrem zeitlichen Verhältnis zum Wahltermin.

Was das für die Beteiligten bedeutet

Der Wahlvorstand braucht an dieser Stelle vor allem Klarheit in der Dokumentation. Er muss nicht jede spätere Veränderung prognostizieren, aber er muss sauber festhalten, welcher Status am Wahltag zugrunde lag und warum die Person als wählbar behandelt wurde. Das schützt die Wahl vor Missverständnissen, gerade wenn im Nachgang eine Elternzeit beginnt und Fragen aus der Belegschaft aufkommen.

Für gewählte Mitglieder ist die Botschaft ebenso praktisch wie beruhigend. Das Mandat läuft nicht deshalb leer, weil sich die persönliche Lebenssituation nach der Wahl verändert. Wer ein Amt übernommen hat, bleibt grundsätzlich im Amt, solange nicht eine andere, rechtlich relevante Voraussetzung eingreift.

Kandidatinnen und Kandidaten sollten den Zeitpunkt ihrer Elternzeit deshalb nicht nur organisatorisch, sondern rechtlich denken. Wer die Abfolge von Wahl und Elternzeit prüft, vermeidet spätere Unsicherheit. Ein ähnlicher Gedanke gilt auch außerhalb des Personalratsrechts, dort, wo Fristen und Statusentscheidungen zusammenfallen. Ein guter Einstieg dazu ist der Beitrag über narrative statt Botschaft, weil dort sichtbar wird, wie stark die Reihenfolge einer Information die spätere Bewertung prägt.

Die Entscheidung im Alltag lesen

Wer im Betrieb eine Wahl begleitet, braucht keine abstrakte Formel, sondern eine saubere Prüfreihenfolge. Erst der Status am Wahltag, dann der Beginn der Elternzeit, danach die Frage, ob das Landesrecht besondere Folgen anordnet. Genau an dieser Stelle trennt sich die bundesrechtliche Ausgangslage von landesrechtlichen Besonderheiten.

Das lässt sich mit einer einfachen Arbeitsregel vergleichen. Ein später einsetzender Zeitraum wirkt nicht automatisch zurück auf den bereits abgeschlossenen Wahltag. Deshalb sollte niemand vorschnell von einem Mandatsverlust ausgehen, nur weil die Elternzeit nach der Wahl beginnt.

Für die Personalpraxis ist auch wichtig, wie sich solche Fälle personell abfedern lassen. Wer parallel auf Ersatz, Vertretung und Nachbesetzung achten muss, findet hilfreiche Hinweise bei den IdoneaChat Tipps gegen Vakanzzeit. Die juristische Einordnung bleibt dabei der erste Schritt, die Organisation folgt erst danach.

Häufige Irrtümer und ihre Korrektur

Der erste Irrtum lautet, Elternzeit sei automatisch Beurlaubung ohne Bezüge. Das stimmt so nicht. Beschäftigte können während der Elternzeit bis zu 30 Stunden pro Woche arbeiten, und genau diese Konstellation verändert die rechtliche Einordnung. In Sachsen führt Teilzeit in Elternzeit ausdrücklich dazu, dass die Person wieder Bezüge erhält und wahlberechtigt bleibt.

Irrtum eins bis drei

Der zweite Irrtum lautet, wer in Elternzeit sei, dürfe gar nicht wählen. Auch das ist zu pauschal. Die Antwort hängt vom Stichtag, von der Dauer und vom Landesrecht ab. Das zeigt schon der Unterschied zwischen Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen.

Der dritte Irrtum behauptet, das Mandat ende mit Beginn der Elternzeit automatisch. Auch hier ist die Lage differenzierter. Das Bundesverwaltungsgericht hat für Mecklenburg-Vorpommern 2022 gerade nicht einen automatischen Verlust angenommen, wenn die Elternzeit erst nach der Wahl beginnt und länger als sechs Monate dauert.

Ein Schreibtisch mit einem Aktenkoffer für Elternzeit und einem Dokument zur Leistungsberechnung der monatlichen Zahlung.

Was stattdessen gilt

Wer im Alltag auf die richtige Einordnung angewiesen ist, sollte sich nicht auf Schlagworte verlassen. Die juristische Prüfung hängt an Bezügen, Fristen und dem konkreten Wahltag. Genau deshalb brauchen Wahlvorstände eine aktuelle und saubere Datenbasis, statt nur den Beschäftigtenstatus zu übernehmen.

Wenn Sie die Personalratsarbeit kommunikativ verständlich machen wollen, lohnt ein Blick auf IdoneaChat Tipps gegen Vakanzzeit, weil dort beschrieben wird, wie man Lücken und Übergänge strukturiert denkt. Für die Personalratswahl ist vor allem wichtig, Übergänge nicht mit Rechtsverlusten gleichzusetzen.

Weitere hilfreiche Einordnung für die Ansprache und Erklärung komplexer Themen finden Sie auch bei creategy.de/blog/narrative-statt-botschaft. Hier zählt vor allem eines, klare Begriffe statt pauschaler Annahmen.

Entscheidungslogik für Beschäftigte und Personalräte

Wer die Personalratswahl Elternzeit in einer Dienststelle sauber einordnen will, prüft die Lage in drei Schritten. Zuerst kommt der Wahltag, dann die konkrete Stellung in der Elternzeit, danach das einschlägige Landesrecht. Genau diese Reihenfolge trennt die drei Fragen, die in der Praxis oft vermischt werden: aktives Wahlrecht, Wählbarkeit und Fortbestand des Mandats.

Infografik zur Entscheidungslogik bei der Personalratswahl für Beschäftigte, Kandidaten und Wahlvorstände während der Elternzeit.

Drei Prüfsteine für die Praxis

Wer mit der Wählerliste, mit Kandidaturen oder mit Rückfragen aus der Belegschaft arbeitet, kann den Fall wie einen Prüfpfad lesen. Jede Ebene beantwortet eine andere Frage, und erst zusammen ergibt sich das rechtssichere Ergebnis.

  1. Für Beschäftigte. Prüfen Sie zuerst, ob Ihr aktives Wahlrecht durch die Elternzeit ruht oder fortbesteht.
  2. Für Kandidaten. Klären Sie, ob Ihre Wählbarkeit während der Elternzeit davon abhängt, dass Sie am Wahltag im Dienstverhältnis stehen.
  3. Für Wahlvorstände. Vermerken Sie die richtige, individuelle Ruhens- oder Fortbestandsregelung für jeden Einzelfall in der Wählerliste.

Wer in Zweifelsfällen früh fragt, verhindert spätere Anfechtungen.

Die richtige Stelle für Rückfragen ist meist die Personalverwaltung, der Wahlvorstand selbst, bei Bedarf auch die zuständige Gewerkschaft oder der Hauptpersonalrat. Gerade wenn Bundesrecht und Landesrecht am selben Sachverhalt zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, hilft nur eine Prüfung am konkreten Einzelfall. Für eine strukturierte Vorbereitung Ihrer Personalratswahl bietet creategy.de/wahlen-gewinnen praktische Orientierung, damit die Einordnung nicht bei allgemeinen Formeln stehen bleibt.

Wer zusätzlich verstehen will, wie Mitbestimmung im Betrieb als Orientierung funktioniert, findet bei wie der Betriebsrat hilft eine hilfreiche Einordnung. Genau diese Art von Klarheit braucht auch die Personalratswahl, wenn Beschäftigte, Kandidaten und Wahlvorstände denselben Sachverhalt aus unterschiedlichen Blickwinkeln prüfen.

Wer Personalratswahlen rechtssicher erklären, vorbereiten oder kommunikativ begleiten will, braucht klare Formulierungen, saubere Prozesse und eine Sprache, die ohne Umwege trägt. Genau dabei unterstützt creategy GmbH mit strategischer Kommunikation und spezialisierter Wahlkampfpraxis für demokratische Mandate. Wenn Sie das Thema in Ihrer Organisation professionell aufsetzen wollen, lohnt sich der direkte Blick auf die Angebote von creategy GmbH.

Simon Mai

Über die Autorin / den Autor

Simon Mai

Simon Mai ist Geschäftsführer der Spezialagentur creategy. Zuvor war er im Bundestag und EU-Parlament tätig. Er hat bereits über 100 Wahlkämpfe begleitet.

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